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Garantiebedingungen

Garantiebedingungen (gelten ab Auftragseingang 01.01.2015)


Stand: April 2015

Die Autoteile Post AG, Fuggerstr. 9-11, 41352 Korschenbroich (im Folgenden: "Garantiegeber"), gewährt dem Käufer (im Folgenden: "Garantienehmer") eines vom Garantiegeber erworbenen Produkts eine Händlergarantie gemäß den nachfolgenden Garantiebedingungen.


Die Garantie gilt zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten (§ 437 BGB), die dem Garantienehmer gegen den Garantiegeber als Verkäufer zustehen. Diese gesetzlichen Rechte werden durch die Garantie nicht eingeschränkt. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften werden durch die Garantie nicht betroffen.


1 Gegenstand der Garantie

Die Garantie wird für alle neu hergestellten Produkte gewährt, die der Garantienehmer vom Garantiegeber kauft.


2 Garantiezeit

Die Garantie gilt für 2 Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe des Produkts an den Garantienehmer.


Beginn der Garantie und deren Laufzeit bleiben unberührt durch Leistungen, die im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung oder dieser Garantie erbracht werden. Wenn der Garantiegeber gegenüber dem Garantienehmer nacherfüllt, also das reklamierte Produkt nachliefert oder nachbessert, setzt dies keine neue Garantie in Gang.


3 Garantiefall

Ein Garantiefall liegt vor, wenn während der Garantiezeit an einem der Garantie unterliegenden Produkt ein Sachmangel (im Folgenden: "Mangel") entsprechend der Definition in § 434 Abs. 1 BGB auftritt, es sei denn, dass der Mangel ausdrücklich durch die Garantiebedingung von der Garantie ausgenommen ist. Der Garantienehmer muss nachweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang der Sache an ihn vorhanden war.


Schäden, die durch Fremdverschulden und äußere Einflüsse (wie z. B. Transportschäden, unsachgemäße Lagerung, unsachgemäße Montage, Nichtbeachtung der Montageanleitungen, nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder Bedienung oder Gewalteinwirkung) entstehen, stellen keinen Garantiefall dar.


4 Leistungen im Garantiefall

Im Garantiefall übernimmt der Garantiegeber

  • die Neu-/Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache und

  • Ersatz der tatsächlich angefallenen notwendigen Kosten für den Tausch der Sache (Ein- und Ausbau) zu einem maximalen Stundensatz von EUR 60,00.

Der Garantienehmer hat aus der Garantie keinen Anspruch auf Lieferung eines Produkts, das mit dem mangelhaften Produkt identisch ist. Der Garantiegeber behält sich vor, für das beanstandete Produkt ein solches Produkt zu liefern, das die gleiche Funktion erfüllt, ohne mit dem mangelhaften Produkt nach Modell, Typ, Charge, etc. identisch zu sein. Der Garantiegeber behält sich für den Fall, dass er selbst kein geeignetes Produkt als Ersatz liefern kann, Wertersatz in Geld vor.


Nicht von der Garantie umfasst sind Ansprüche auf Reparatur der gelieferten Sache oder Ersatz der dafür aufzuwendenden Kosten. Die Garantie umfasst keine Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche.


5 Voraussetzungen und Bedingungen der Inanspruchnahme

Die Garantie und deren Inanspruchnahme sind an die folgenden Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft:

  1. Jeder Mangel muss dem Garantiegeber gegenüber unverzüglich angezeigt werden.

  2. Der Garantienehmer hat binnen 3 Wochen ab der Mängelanzeige Lieferschein bzw. Kaufbeleg zum Nachweis darüber, dass der Garantiefall innerhalb der Garantiezeit aufgetreten ist, an den Garantiegeber zu senden.

  3. Der Einbau des Produkts muss nachweislich von geschultem Personal in einer Fachwerkstatt unter Verwendung des dafür vorgesehenen Spezialwerkzeugs und gem. den Einbau- und Wartungsvorschriften des jeweiligen Fahrzeugherstellers durchgeführt worden sein. Wenn der Einbau nicht dem allgemein anerkannten Stand der Technik entspricht, bestehen keine Ansprüche an aus dieser Garantie, unabhängig vom jeweiligen Ursachenzusammenhang.

  4. Evtl. vorhandene Siegel zum Schutz vor unsachgemäßen Eingriffen dürfen nicht verletzt sein.

  5. Das Produkt und/oder das Fahrzeug als Ganzes dürfen nicht höher belastet worden sein, als vom Fahrzeughersteller und/oder vom Ersatzteilhersteller zugelassen.

  6. Der Garantienehmer übereignet dem Garantiegeber das reklamierte Produkt. Er hat es auf eigene Kosten zu übersenden.


  7. Der Garantienehmer weist dem Garantiegeber die Kosten für den Tausch der Sache (Ein- und Ausbaukosten) durch offizielle Rechnung nach.

Sollte eine der vorgenannten Voraussetzungen bzw. Bedingungen nicht zutreffen bzw. eingehalten werden, ist der Garantiegeber berechtigt, die Garantieleistungen nicht zu erbringen.


6 Räumlicher Geltungsbereich

Die Leistungen aus der Garantie sind auf solche Gegenstände (gem. Ziffer 1) beschränkt, die der Garantienehmer in Deutschland gekauft und hauptsächlich dort betrieben wurden (räumlicher Geltungsbereich).


7 Anzuwendendes Recht

Diese Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


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